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Fragen zur Düngeverordnung. Fragenkatalog zur Umsetzung der Düngeverordnung in Rheinland-Pfalz Abkürzungen: DBE – Düngebedarfsermittlung DüV – Düngeverordnung LDüVO – Landes-Düngeverordnung Düngebedarfsermittlung (=DBE) Seit 2017 muss vor Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen (50 kg/ha N oder 30 kg/ha P2O5) pro Jahr und Schlag oder Bewirtschaftungseinheit eine DBE erstellt werden. Betriebe, die Flächen in mit Nitrat oder mit Phosphat belasteten Gebieten bewirtschaften: - ab 10 ha LF, - ab 1 ha (in der Summe von Sonderkulturen) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren, - ab einem Nährstoffanfall von mehr als 500 kg N aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft - bei einer Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage. Sobald eine Bedingung erfüllt ist, gilt die Aufzeichnungspflicht. Betriebe, die keine Flächen in mit Nitrat oder mit Phosphat-belasteten Gebieten bewirtschaften: - ab 30 ha LF, - ab 3 ha (in der Summe von Sonderkulturen) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren, - ab einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen - bei einer Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage. Sobald eine Bedingung erfüllt ist, gilt die Aufzeichnungspflicht. Eine DBE muss jährlich vor der ersten Düngemaßnahme für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit erstellt werden, wenn wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg/ha N bzw. mehr als 30 kg/ha P2O5 je ha und Jahr) ausgebracht werden sollen. Dies muss für jede Kultur, die auf dieser Fläche im Jahr angebaut und gedüngt wird, gemacht werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten der Dokumentation. Mit der aktuellen Excel-Anwendung „N-Düngeplaner RLP“ (für Ackerbau, Grünland und Weinbau) kann die Düngebedarfsermittlung erstellt werden, ebenso die Dokumentation der tatsächlichen Düngung. Die Aufzeichnungspflichten umfassen alle für die Ermittlung des Düngebedarfs erforderlichen Ausgangsdaten und Ergebnisse. Die DBE muss zu einer Prüfung/ Kontrolle ausgedruckt vorliegen und sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden. Sie ist CC-relevant. Eine digitale Düngebedarfsermittlung und Dokumentation müssen bei einer Kontrolle technisch verfügbar sein und vorgezeigt werden können. Anderenfalls ist die Vorlage in ausgedruckter Form notwendig. Generell ist das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland ab der Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar verboten. Gleichzeitig werden Ausnahmen von dieser Regel zu den Kulturen Winterraps, Zwischenfrüchte, Feldfutter und Wintergerste nach Getreide definiert. Neu ist, dass gemäß DüV die nach der Hauptfruchternte im Herbst zu Winterraps oder Wintergerste aufgebrachte verfügbare N-Menge vom N-Bedarfswerte im Frühjahr abzuziehen ist. In mit Nitrat belasteten Gebieten gelten zusätzliche Beschränkungen. Die ausgebrachte Nährstoffmenge darf insgesamt nicht höher sein als der ermittelte Nährstoffbedarf. Der N-Düngeplaner ermöglicht im Tabellenblatt „Auswertung“ einen ständigen Abgleich. Ansonsten kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet oder im Rahmen von CC sanktioniert werden. Ja, sie sind zumindest für den beprobten Schlag rechtsverbindlich. Werden für andere Schläge der gleichen Kultur andere Nmin-Werte herangezogen, entsteht eine neue Bewirtschaftungseinheit. Es ist immer empfehlenswert, eine eigene repräsentative Nmin-Probe für seine Schläge zu ziehen! Dieser Wert gibt am ehesten Auskunft über die Stickstoffmengen im Boden, weil hier die tatsächliche Konstellation aus Kulturabfolge, Witterung, Bodenbearbeitung und Bodenart etc. im Nmin-Wert widergespiegelt wird. Eine Repräsentativität der N-Probe für die in der DBE herangezogenen Schläge ist bei einer Kontrolle anhand der o.g. Kriterien glaubhaft zu machen. Werden andere N-Werte herangezogen, so sind diese zu dokumentieren, entweder anhand der Tabellen der DLR oder durch einen Bildschirmausdruck der -Nmin-Auswertung des GeoBox-Viewers. Z. B. nach einem totalen Hagelschaden ist dies unter Berücksichtigung der bisherigen Düngergaben und der Nmin-Werte flächenspezifisch möglich. Eine zweite Hauptkultur, die in der Regel im Anbaujahr geerntet wird, wird als Zweitfrucht bezeichnet. Die Excel-Anwendung „N-Düngeplaner RLP“ (für Ackerbau, Grünland und Weinbau) ermöglicht die N-Düngebedarfsermittlung auch für Zweitfrüchte. ACHTUNG: Für Gemüse als Folgefrucht ergeben sich für die DBE die besonderen Bestimmungen der DüV. Nein, die DBE für mehrschnittige Futterflächen wird (mindestens) einmal pro Jahr, am besten im Frühjahr vor der ersten Düngung, für die gesamte Vegetationsperiode durchgeführt. Der Stickstoff einer Düngung auf Grünland nach der letzten Nutzung muss in Höhe der Anrechenbarkeit (Anlage 3 der DüV; z. B. mind. 50 % bei Rindergülle) entweder für die diesjährige oder (nach erneuter N-Düngebedarfsermittlung) für die nächste Vegetationsperiode angerechnet werden. Mit Hilfe der DBE für Grünland nach Vorgaben der DüV wird ein N-Düngebedarfswert für die gesamte Anbau- bzw. Vegetationsperiode ermittelt. Dieser Maximalwert darf in der Summe der Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Wie der Landwirt den einzuhaltenden Wert auf die Schnittzeitpunkte im Jahr aufteilt, hängt vom Vegetationserlauf ab. Die DBE ist idealerweise vor der ersten Düngemaßnahme für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit durchzuführen. Die Dokumentation der DBE ist CC-relevant und muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Aufgrund seiner geringen N-Verfügbarkeit unterliegen Festmist, Kompost und Champost im Vergleich zu anderen organischen, organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln abweichenden Regelungen. Vor der Aufbringung muss eine schriftliche DBE für die Zielkultur erfolgen. Wird Festmist, Kompost oder Champost ohne Vermischungen mit anderen Stoffen nach der Ernte der Hauptkultur bis zur Einsaat der Folgekultur im nächsten Jahr aufgebracht, so sind für die Ausnutzung des Stickstoffs mindestens die Werte der Anlage 3 der DüV (z. B. 25 % bei Rinderfestmist, 3 % bei Grünschnittkompost, 5 % andere Komposte, 10 % bei Champost) anzurechnen. Das bedeutet, dass von dem berechneten N-Düngebedarf bei der DBE dieser Stickstoffanteil abgezogen werden muss. Dabei ist es egal, ob der Festmist, Kompost im Herbst oder im darauffolgenden Frühjahr aufgebracht wurde Häufig wird die DBE bereits im Dezember oder Januar gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt können die Nmin-Richtwerte des aktuellen Jahres noch nicht vorliegen. Aus diesem Grund wird zunächst mit realistisch angenommenen bzw. mehrjährigen durchschnittlichen Nmin-Werten gerechnet. Weichen die jahresspezi-fischen Werte, die erst im Februar/März vorliegen können, von den mehrjährigen Nmin-Richtwerten ab, muss gemäß DüV die N-Düngebedarfsermittlung korrigiert werden. Hier werden für die DBE nur die Obergrenzen ermittelt. Allerdings rechnet der N-Düngeplaner hier nur mit dem Haupternteprodukt, z.B. Getreidekorn. Wer auch Nebenprodukte erntet, kann im Düngeplaner das Tabellenblatt „PKMg-Planer“ nutzen. Körnererbsen finden Sie im Düngeplaner als Körnerleguminose. Luzerne finden Sie im Düngeplaner unter Feldfutter. Nährstoffvergleich Nach der aktuellen DüV muss ein Nährstoffvergleich nicht mehr erstellt werden. Er wird auch nicht mehr kontrolliert. Jedoch wird die Stoffstrombilanz 2023 für nahezu alle Betriebe verbindlich. Sie kann mit der jeweils aktuellen Excel-Anwendung (SSB-RLP) gerechnet werden. Boden- und Wirtschaftsdünger-Untersuchungen Die Probenahmetiefe ist kulturspezifisch und von den Bodeneigenschaften (Steingehalt, Feuchte etc.) abhängig. Im GeoBox-Viewer ist die Tiefgründigkeit nachzusehen. Dort ist eine Karte mit dem durchwurzelbaren Bodenraum zu finden (https://geobox-i.de/GBV-RLP-Pflanzenbau/). Eine Bodenuntersuchungspflicht nach DüV besteht für Phosphat (Schläge ab 1 ha, sofern mehr als 30 kg P2O5/ha in einem Jahr gedüngt werden, Analyse nicht älter als 6 Jahre). Bei Gehalten über 20 mg CAL-P2O5/100g Boden (oder 3,6 mg EUF-P/100 g Boden) ist die P-Düngung durch die P-Abfuhr mit dem Erntegut begrenzt, kann aber innerhalb der Fruchtfolge auf drei Jahre im Voraus gegeben werden. In P-eutrophierten Gebieten muss jeder Schlag analysiert werden. Kleinstflächen dürfen zu Bewirtschaftsungseinheiten von maximal 2 ha zusammengefasst werden. Eine Pflicht zur N-Bodenuntersuchung besteht nur in Nitrat-gefährdeten Gebieten gemäß LDüVO sowie generell beim Anbau von Feldgemüse nach Vorfrucht Gemüse. Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, müssen aufgrund der Landes-Düngeverordnung Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf mehr als 50 ha Ackerfläche mehr als jeweils 50 kg N/ha und Jahr düngen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlasst werden. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu. In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, aber auch die EUF-Methode ist zulässig. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung). Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine bewirtschaftungseinheiten- oder schlagspezifische N-Bodenuntersuchungspflicht. Betriebe, die Flächen in mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebieten mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, ausgenommen ist Festmist von Huftieren oder Klauentieren, düngen, müssen den jeweiligen Wirtschaftsdünger alle 3 Jahre auf Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff und Gesamtphosphat analysieren lassen, sofern jährlich mehr als 750 kg Stickstoff im Herkunftsbetrieb anfallen. Fallen im Herkunftsbetrieb mehr als 2.500 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern, Gärresten und Düngemitteln organischer bzw. organisch mineralischer Herkunft an, ist jährlich eine Analyse auf die o.g. Nährstoffformen durchzuführen. Bis 750 kg pro Jahr können die Referenzwerte der Beratung des Landes (DLR RNH) verwendet werden. Andere Referenzwerte dürfen angewendet werden, wenn diese mindestens die gleichen Nährstoffgehalte ausweisen, wie die des DLR. Die Grundlage der Berechnung der relevanten Mengen sind die Ausscheidungen der Tiere, von denen die Stall-Lagerverluste abgezogen werden (s. N-Düngeplaner). Die Analysenwerte müssen ebenso wie die N-Bodenuntersuchungsergebnisse im Meldeportal fristgerecht eingegeben werden. Nein, Analysen dürfen nur von anerkannten Bodenlaboren durchgeführt werden. Eine erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen ist zur Anerkennung erforderlich. Entweder eigene oder vom Vorbewirtschafter zur Verfügung gestellte Untersuchungswerte und die für die DBE notwendigen. Daten wie Vorfrucht, organ. Düngung müssen vor der ersten Düngung vorhanden sein. Eine Verpflichtung für eine eigene Nmin-Analyse besteht laut DüV nur für Betriebe, die nach einer Gemüsekultur eine weitere Gemüsekultur anbauen. Ansonsten dürfen die Betriebe für die DBE auf Richtwerte der nach Landesrecht für die Beratung zuständigen Stelle (DLR) zurückgreifen. Bei Phosphat müssen im Falle einer Düngung von mehr als 30 kg/ha alle 6 Jahre Bodenproben gezogen werden für alle Schläge über 1 ha. Ausnahmen gelten für Schläge kleiner 1 ha und für Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt. Zwischenfrüchte und Vorfrüchte Nein, es muss immer eine Aussaat erfolgen sein. Nein. Die Regelung soll im Prinzip die Futterversorgung für Raufutterfresser sicherstellen. Nein, es gelten die gleichen Sperrzeitenwie für Gülle und flüssigen Gärrest. Kompost oder Festmist von Huf- und Klauentieren dürfen bis zum Beginn der Sperrzeit auf allen Flächen mit einem Düngebedarf im Folgejahr ausgebracht werden. Wenn der enthaltene Stickstoff nur ein Nebenbestandteil ist („passiver“ Stickstoff), ist eine Anwendung in der Sperrzeit erlaubt. Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15.5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrzeit. In den Folgejahren gilt dann die Sperrzeit für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau. Aus Gründen des Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich auf dem Acker verbleiben (Empfehlung: mindestens bis Jahresende). In Nitrat belasteten Gebieten muss, wenn die im Folgejahr angebaute Sommerung gedüngt werden soll, eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Diese muss im Herbst des Vorjahres angebaut werden und darf frühestens am 15. Januar umgebrochen werden. Ausnahme von dieser Auflage sind Gebiete mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag im 10-jährigen Mittel (Karten sind im Geobox-Viewer enthalten) oder wenn die Ernte der Kultur nach dem 01. Oktober erfolgt ist. Um den Vorfruchtwert der Zwischenfrucht möglichst hoch ausfallen zu lassen, ist eine möglichst lange Standzeit natürlich vorteilhaft. Das ist möglich. Herbstdüngung Einjährige Gräser, die nach Wintergetreide angebaut werden, gelten als zweite Hauptkultur, bzw. Zweitfrucht, wenn sie im Herbst noch geerntet werden. Sie dürfen entsprechend des ermittelten Düngebedarfs gedüngt werden. Da die Ansaat des mehrjährigen Ackergrases nach dem 15. Mai stattgefunden hat, wird die Kultur als Ackerkultur „Zweitfrucht mit Herbstnutzung“ eingestuft. Sie darf im Jahr der Ansaat bis in Höhe ihres N-Düngebedarfs gedüngt werden. Nach der Schnittnutzung im Herbst darf nicht mehr gedüngt werden. Mit Ernte des Grases (= Ernte letzte Hauptfrucht) beginnt automatisch die Sperrzeit im Jahr der Ansaat. Anfang des kommenden Jahres muss vor der ersten Düngemaßnahme eine N-DBE nach Schema der DüV für die Kultur Ackergras erstellt werden. Die Sperrzeit für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, wie beispielsweise Gülle, Gärreste oder Mineraldünger, auf Ackerland beginnt mit der Ernte der Hauptfrucht und endet am 01. Februar. Ausnahmen hiervon gibt es zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht. Zu diesen Kulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt bis 01. Oktober ausgebracht werden, wenn ein Stickstoffdüngebedarf vorliegt. Jedoch dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N zum Einsatz kommen. Feldfutter darf im Herbst nur gedüngt werden, wenn es bis 15. September gesät wurde und ein entsprechender Düngebedarf vorliegt. Soll erst im darauffolgenden Frühjahr eine Beerntung erfolgen, muss im Herbst die N-Düngungsobergrenze von 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N eingehalten werden. Wird das Feldfutter noch im gleichen Jahr geerntet, so entspricht es einer Zweitfrucht, die entsprechend des Stickstoffbedarfs gedüngt werden darf. Nach der Ernte – auch wenn diese vor dem 01. Oktober erfolgt – besteht kein Stickstoffdüngebedarf mehr. So ist eine Stickstoffdüngung des abgeernteten Feldfutterbestands gemäß DüV nicht mehr zulässig. Nein, da es sich um ein Getreide handelt. Eine Düngung zu Wintergetreide ist im Herbst nur in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten zu Wintergerste nach der Vorfurcht Getreide zulässig. Soll das Getreide im folgenden Jahr als Grünfutter genutzt werden, darf es zu Vegetationsbeginn bei Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend des Stickstoffbedarfs gedüngt werden und es muss eine DBE erstellt werden. Sperrzeiten Die Sperrzeit für Ackerland beginnt ab der Ernte der letzten Hauptfrucht und geht bis einschließlich 31. Januar. Letzte Hauptfrucht ist in diesem Beispiel das Ackergras. Nach dem zweiten Schnitt beginnt somit die Sperrzeit. Die Ausnahmeregelungen gemäß § 6 Absatz 9 der DüV erlauben eine Stickstoff-Düngung in Höhe des Bedarfs nur bis zum Beginn des 01. Oktober Keine besonderen. Es gelten die Regelungen der Düngeverordnung, ggf. für die mit Nitrat belasteten Gebiete. Bei Grassamenvermehrung gilt die Sperrzeit des mehrjährigen Feldfutterbaus, wenn die Vorgaben des mehrjährigen Feldfutterbaus erfüllt sind. Die Sperrzeit (1. Dez. bis 31. Jan.) gilt für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstflächen sowie für Heil- und Gewürzpflanzen. Diese Flächen liegen vor, wenn die auf der Fläche stehende Kultur Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrzeiten für landwirtschaftliches Ackerland. Ja. Die Regelungen des § 6 Absatz 8 der DüV zu den Ausbringsperrzeiten beziehen sich auf alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff und somit auch auf festen Klärschlamm mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Mindestwirksamkeit von Stickstoff Nein, Abweichungen nach unten lässt die Anlage 3 bzw. § 3 Absatz 5 der DüV nicht zu. Bei Düngemitteln, bei denen der NH4-Gehalt einen höheren Anteil umfasst als die Mindestwirksamkeit gemäß Anlage 3 vorgibt (z.B. häufig bei Schweinegülle), muss mindestens der NH4-N-Gehalt berücksichtigt werden. Spezielle Düngemittel Carbokalk enthält keinen wesentlichem N-Gehalt; der Kalkdünger ist damit nicht von der 30/60er Regelung (Ausnahme von der Sperrzeit) und der Sperrzeit betroffen, darf also auch in der Sperrzeit und auch zu beispielsweise Winterweizen ausgebracht werden. Wird der Kalk mit N-Gehalt unter der Kennzeichnungsschwelle trotzdem mit N-Gehalt beworben, muss der Stickstoff angerechnet werden. Nein, separierte Gärreste oder Güllen sind wie die Ausgangsprodukte zu betrachten. Lagerraum und Lagekapazität Um eine ausreichende Lagerkapazität zu gewährleisten, ist eine Zupacht von Lagerraum erlaubt, wenn ein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt, der bei einer Kontrolle vorgezeigt werden muss. Nein. Nur vorgerotteter Mist von Huf- und Klauentieren darf am Feldrand zwischengelagert werden. Siehe Merkblätter „Zwischenlagerung“ Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall (flüssigen und festen Anteil) gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden. Die Vorschriften zu Lagerkapazitäten gelten sowohl für Bestandsanlagen als auch für Um-/Neubau. Regelungen zur Ausbringung Ein Getreidebestand ist ab etwa Mitte Bestockung hinreichend entwickelt. Generell ist ein Bestand ab einer Bodenbedeckung von etwa 70 % hinreichend entwickelt. Nein. Wenn das in der oberen Bodenschicht vorhandene Wasser gefroren ist. N- und P-haltige Stoffe dürfen auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden nicht aufgebracht werden. Lediglich Kalkdünger bis 2 % P2O5 dürfen auf gefrorenen Böden aufgebracht werden, sofern Abschwemmungen nicht auftreten. Sind die untenstehenden Punkte NICHT erfüllt, handelt es sich um die Aufbringung eines Wirtschaftsdüngers pflanzlicher Herkunft. Die Ausbringung von Resten aus dem Gemüse- und Weinanbau gilt als Ausbringung eines Ernterückstands, wenn folgende Punkte eingehalten werden: Die in der Verarbeitungsanlage anfallenden Erntereste könnten grundsätzlich (insbesondere hinsichtlich Menge und Konsistenz) auch bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen, mit Ausnahme einer für die Verteilung evtl. notwendigen Zerkleinerung erfolgt keine weitere Verarbeitung, so dass die Konsistenz der Erntereste im Wesentlichen erhalten bleibt, die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen und die anfallenden Erntereste werden wieder auf die gesamte Ursprungsfläche breitflächig verteilt Fester Harnstoff ohne Ureasehemmer darf ab 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (innerhalb 4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden. Diese Vorgabe gilt auch für Düngermischungen (physikalische) mit Harnstoff. Die Vorgaben gelten nicht für Düngemittel, die Harnstoff nur als Bestandteil enthalten (z.B. AHL, Ammoniumsulfat-Harnstoff-Dünger, Formaldehyd-Harnstoffdünger etc.) sowie für Anwendung von Harnstoff als Flüssigdünger. Obergrenzen (170 kg N/ha) Der Einsatz von organischen Düngemitteln ist im Betriebsdurchschnitt auf 170 kg/ha Gesamt-N begrenzt. Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Obergrenze müssen Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln verboten oder eingeschränkt ist (z.B. in Wasserschutzgebieten, EULLa-Programmteile), vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abgezogen werden. Im Betriebsdurchschnitt sind die N-Ausscheidungen der Tiere nach Anlage 1 Tab. 1 DüV unter Berücksichtigung der anzurechnenden Mindestwerte nach Anlage 2 DüV sowie bei Zu- und Verkäufen von organischen und organisch-mineralischen Düngern die Mengen und Gesamt-N-Gehalte zu berücksichtigen. In mit Nitrat belasteten Gebieten sind Mengen organischer und organisch-mineralischer Dünger und deren Gesamt-N-Gehalte flächenspezifisch zu berücksichtigen. Die N-Mengen können z.B. mit dem Excel-basierten N-Düngeplaner berechnet werden. Länderregelungen zur DüV (LDüVO) – belastete Gebiete („Rote Gebiete“) Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gedüngt werden, gelten diese Anforderungen Wirtschaftsdünger-Untersuchungen Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (ausgenommen sind Festmist von Huftieren oder Klauentieren) oder Gärreste, mit denen Mengen von mehr als 750 kg N/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2 500 kg einmal pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen. Die Ergebnisse der Wirtschaftsdüngeranalyse sind, wie die der N-Boden-untersuchungen, innerhalb von zwei Wochen in das Meldeportal einzutragen (Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online). Nur in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gelten diese Anforderungen Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, egal welcher Größe, mit wesentlichen Phosphatmengen gedüngt (mind. 30 kg P2O5/ha und Jahr), so muss eine P-Bodenuntersuchung zur Ermittlung des Düngebedarfs vorliegen, die nicht älter ist als 6 Jahre. Schläge unter 0,5 ha können zum Zweck der P-Düngebedarfsermittlung zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden. Einschränkung der Bodenbearbeitung im Weinbau Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen PN-haltige Stoffe vom 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt (Näheres erfahren Sie bei der Weinbauberatung). Die Auflagen sind im Einzelnen im Merkblatt zur LDüVO erläutert. Die Düngeverordnung des Bundes und die Landes-Düngeverordnung setzen die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte rote Gebiete) fest. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte grüne Gebiete) können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, gelten diese Anforderungen - aufgrund der bundesdeutschen Düngeverordnung Der für die mit Nitrat belasteten Flächen eines Betriebes ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. 3. des laufenden Düngejahres (und auch fortlaufend) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die Gesamtsumme ist um 20 % zu verringern und die tatsächliche N-Düngung auf diesen Flächen darf in der Summe im laufenden Düngejahr die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschreiten. Betriebe, die im Durchschnitt der mit Nitrat belasteten Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg N/ha und Jahr mit Mineraldüngern aufbringen, sind von der Reduzierung um 20 % ausgenommen. Die Reduzierung der N-Düngung um 20 %, ausgehend vom ermittelten N-Düngebedarf, gilt nicht für Dauergrünlandflächen, wenn durch die N-Bedarfsermittlung nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist (siehe spezielles Merkblatt). Organische und organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, auch in Mischungen, dürfen je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit nur bis zu 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aufgebracht werden (gilt nicht bei Einhaltung der „80 von 160“-Variante, s. o.). Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15. 5. dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden; Festmist von Huf- und Klauentieren (HuK) oder Komposte dürfen vom 1. 11. bis zum 31. 1. nicht aufgebracht werden; Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (ausgen. Festmist von HuK u. Kompost) dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1. 10. nur zu Feldfutter oder Zwischenfrüchten mit Futternutzung (bei Aussaat bis 15. 9.) aufgebracht werden, sowie, wenn eine repräsentative Nmin-Bodenuntersuchung auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit einen Gehalt von 45 kg N/ha nicht überschreitet, zu Winterraps Auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. 5. dürfen vom 1. 9. bis zum Beginn des Verbotszeitraums mit flüssigen organischen und flüssigen organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N (d.h. mit Gülle, Jauche, Gärresten) maximal 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden, Beim Anbau von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. 2. dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. 1. umgebrochen wurde; Dies ist nicht erforderlich für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. 10. geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter beträgt. Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, gelten diese Anforderungen - aufgrund der Landes-Düngeverordnung N-Bodenuntersuchungen Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf mehr als 50 ha Ackerfläche mehr als jeweils 50 kg N/ha und Jahr düngen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlassen. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu. In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, aber auch die EUF-Methode ist zulässig. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung). Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine bewirtschaftungs-einheiten- oder schlagspezifische N-Bodenuntersuchungspflicht. Betriebe, deren N-Saldo der Stoffstrombilanz im Durchschnitt der letzten drei Jahre 35 kg N/ha und Jahr + 35 kg N/GV * ha nicht überschreitet (gegebenenfalls die Stoffstrombilanz rückwirkend erstellen), sind von der N-Bodenuntersuchungspflicht ausgenommen. Einschränkung der Bodenbearbeitung im Weinbau Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen N-haltige Stoffe vom 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt (Näheres erfahren Sie bei der Weinbauberatung). Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gedüngt werden, gelten diese Anforderungen Wirtschaftsdünger-Untersuchungen Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Gärreste, mit denen Mengen von mehr als 750 kg N/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2 500 kg einmal pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen. Die Ergebnisse der Wirtschaftsdüngeranalyse sind, wie die der N-Boden-untersuchungen, innerhalb von zwei Wochen in das Meldeportal einzutragen (Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online). Aufzeichnungspflichten für kleinere Betriebe Auch kleinere Betriebe unterliegen der Aufzeichnungspflichten der DüV hinsichtlich Düngebedarfs-ermittlung, Nährstoffvergleich und Nährstoffgehalten in Düngemitteln sowie im Boden, wenn bereits eine der folgenden Schwellen überschritten ist: ab 10 ha LF (ohne Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baum- und Rebschulen, Strauchbeeren, Baumobst, nicht im Ertrag stehenden Dauerkulturen (Obst, Reben), schnellwüchsigen Forstgehölze zur energetischen Nutzung sowie Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis max. 100 kg N-Ausscheidung/ha ohne zusätzliche N-Düngung), ab 1 ha (in der Summe von) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren, Nährstoffanfall von mehr als 500 kg N aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ab Ausscheidung nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten oder aufgrund von Analysen oder fachspezifischen Tabellenwerten), Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage. Nur in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gelten diese Anforderungen Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, egal welcher Größe, mit wesentlichen Phosphatmengen gedüngt (mind. 30 kg P2O5/ha und Jahr), so muss eine P-Bodenuntersuchung zur Ermittlung des Düngebedarfs vorliegen, die nicht älter ist als 6 Jahre. Schläge unter 0,5 ha können zum Zweck der P-Düngebedarfsermittlung zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden. Die Auflagen sind im Einzelnen im Merkblatt zur LDüVO erläutert. Die Düngeverordnung des Bundes und die Landes-Düngeverordnung setzen die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte rote Gebiete) fest. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte grüne Gebiete) können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. N-Bodenuntersuchungen (Nmin, EUF) sind für Ackerbaukulturen (Anl. 4, Tab. 2 DüV) mit N-Düngung 50 kg/ha ab 50 ha vorgeschrieben. Hierzu sind 2 Proben + 1 Probe/angefangene 100 ha erforderlich. Es gibt keine Mindestgröße für eine einzelne Fläche, die zu beprobenden Flächen sollten allerdings repräsentativ ausgewählt werden. Je nach Entnahmetiefe (Steingehalt, Feuchte, Verdichtung; Kulturart) ist max. 1 Pr. bis 90 cm durchzuführen. Auch die Feststellung des Biomasseaufwuchses ist zulässig: 1 bei mind. 25 ha Raps Für Gemüse, Erdbeeren muss für jede Bewirtschaftungseinheit eine Nmin Probe gezogen werden. Ausnahme: N-Saldo Stoffstrombilanz (35 kg N + 35 kg N/GV)/ha Der Im-/Export von Daten ist derzeit in flo.rlp.de möglich. In Zukunft sollen die Daten auch aus der GeoBox exportiert werden können. Die belasteten Gebiete können im GeoBox Viewer oder in flo.rlp.de eingesehen werden. Die Flächen können im GeoBox-Viewer des Digitalen Agrarportals oder in flo.rlp.de eingesehen werden. Liegen aus Sicht der Flächenbewirtschafter fehlerhafte Ausweisungen vor, so sollten diese unter Angabe von Namen und Anschrift mit Gemarkung, Flur und Flurstücknummer gemeldet werden an: cc-duengeverordnung@mwvlw.rlp.de Hier wurden entsprechende Verluste berücksichtigt. Wenn die mit Wirtschaftsdünger gedüngten Flächen nicht im roten und/oder gelben Gebiet liegen, werden keine Wirtschaftsdüngeranalysen benötigt. Sinnvoll ist eine Analyse auf jeden Fall! Die Ausbringhöhe bestimmt sich aus den Inhaltsstoffen und der ermittelten maximalen Ausbringmenge. Wie diese dann exakt ausgebracht wird ist durch Auslitern und Anpassung der Fahrgeschwindigkeit und/ oder mit dem Hersteller des Güllefasses zu klären. Generell gilt, dass Toleranzen nicht gezielt ausgenutzt werden dürfen. Eigene erfasste oder durchschnittliche Erträge aus statistischen Daten der jeweiligen Region müssen angesetzt werden. Verkaufte Erntemengen, Wiegescheine der Schrotmühle/Handel und weitere Aufzeichnungen können für die plausible Darlegung insbesondere von höheren Erträgen verwendet werden. Zudem gibt die Düngeverordnung Erträge vor, die bei bislang nicht angebauten Kulturen oder neu hinzugekommenen Flächen herangezogen werden können. Die Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens beträgt 10%. Auf die 170 kg N Obergrenze/ha ist er mit 100 % des Gesamt N anzurechnen. Es ist sinnvoll diese zu melden, da ein Referenzmessnetz aufgebaut wird, das allen Landwirten dienen soll. Eine Pflicht besteht jedoch nicht. Hier gelangen Sie zum Meldeportal: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:1531918329911 Eine Untersuchung ist nur dann vorgeschrieben, wenn Flächen in Nitrat-belasteten oder eutrophierten Gebieten organisch gedüngt werden. Wenn weniger als 750 kg N aus tierischer Herkunft Im Betrieb anfallen, ist keine Analyse notwendig. Diese ist dennoch sinnvoll. Die Vorgaben zur Reduzierung der N-Düngung gelten im Durchschnitt der Flächen eines Betriebes im Nitrat-belasteten Gebiet. Die 170 kg N/ha-Obergrenze mit organischen Düngern gilt flächenspezifisch, ausgenommen bei Nutzung der „80 von 160“-Regel. Aus fachlicher Sicht sollte die Probe so nah wie möglich an der Düngemaßnahme liegen. Die Stickstoffdüngung muss 20 % unter dem errechneten Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen in den nitratbelasteten Gebieten liegen. Der errechnete Bedarf wird auch Obergrenze genannt. Definition der DüV zur „landwirtschaftlich genutzte Fläche“: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden Nein, nur in mit Nitrat belasteten Gebieten, wenn die Sommerung mit Düngemitteln mit mehr als 1,5% N in der TM gedüngt werden soll. Im Nitrat belasteten Gebiet ist der Stickstoffdüngebedarf der dort angebauten Kulturen um 20 % zu reduzieren. Dies gilt nicht, wenn im Durchschnitt der im Nitrat belasteten Gebiet liegenden Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr aus mineralischen Düngern aufgebracht werden. Der Stickstoffgehalt organischer Dünger ist zu 100% (wie bei der 170 kg N/ha-Obergrenze) anzurechnen. Für Betriebe mit Weidehaltung, Leguminosen oder Weinbau und Gemischtbetriebe. Der Excel-basierte N-Düngeplaner erleichtert Ihnen die Auswahl der zu wählenden Variante „minus 20 %“ oder „160 / 80“. Die Wahrscheinlichkeit, dass die o.g. Regelung greift, wird dadurch erhöht. Fruchtfolge-Anpassungen sind ggf. angebracht. Es werden nur Flächen berücksichtigt, die auch gedüngt und geerntet werden dürfen, einschließlich der Leguminosen. Blühflächen und Stilllegungen zählen nicht in den Durchschnitt. Das ist jedes Jahr neu zu entscheiden. Nein. Eine Bodenuntersuchungspflicht besteht für Phosphat für alle (auch kleine) Schläge, sofern mehr als 30 kg P2O5 je ha in einem Jahr gedüngt werden. Die Bodenanalyse darf im Jahr der Düngung nicht älter sein als 6 Jahre. Ja, wenn dieser im mit Phosphat oder Nitrat belasteten Gebiet ausgebracht wird und die Gesamtmenge 750kg N überschreitet. Die Daten müssen in die Meldedatenbank eingegeben werden. Aus der Bodenschätzung. Rheinland-Pfalz verfügt über relativ hochauflösende, digitale Bodenkarten. Im P-eutrophierten Gebiet gilt eine Verpflichtung zu P-Bodenuntersuchungen vor der Düngung wesentlicher P-Mengen (30 kg Phosphat/ha) auf allen Schlägen. Die Bodenanalyse darf im Jahr der Düngung nicht älter als 6 Jahre sein. Nach DüV ist generell bei Gehalten über 20 mg CAL P2O5/100g Boden die P-Düngung durch die P-Abfuhr mit dem Erntegut begrenzt, kann aber innerhalb der Fruchtfolge auf drei Jahre im Voraus gegeben werden. Die Gebietsausweisung erfolgt aufgrund der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA): Zur Ausweisung kommt es, wenn die folgenden 3 Kriterien nach der Allg. Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung erfüllt sind: Überschreitung der Phosphor-Grenzwerte Belastung der biologischen Qualitätskomponenten (insbes. Algenwachstum) Signifikante Anteile der P-Einträge durch Landwirtschaft Sonstiges Eine leichte Rinderrasse liegt vor, wenn das Lebendgewicht der Kuh maximal 500 kg beträgt. Leichte Rassen werden in erster Linie in der Mutterkuhhaltung und für Extensivflächen gehalten, z. B., Hinterwälder, Galloway, Schottische Hochlandrinder, Dexter, Fjäll-Rind, Zwergzebus, Yaks, u.a. Aber auch Jersey als Milchviehrasse gehört zu den leichten Rassen. Durch möglichst realistische Schätzungen (z.B. 1 dt TM/ha und cm zwischen Ober- und Untergräsern durchschnittlicher nutzbarer Aufwuchshöhe).
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