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Ackerbau und Grünland
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Ackerbau / Grünland
. Die neue Düngeverordnung (DüV) wurde am 30.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte dargestellt (siehe auch Merkblatt DüV 2020). Die hier beschriebenen Vorgaben gelten auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen, sofern dort Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel angewandt werden. Die Bestimmungen der DüV für die neu auszuweisenden mit Nitrat oder mit Phosphat gefährdeten Gebiete gelten erst ab 2021 und werden hier noch nicht dargestellt. Für Flächen in den bisher ausgewiesenen, mit Nitrat oder mit Phosphat gefährdeten Gebieten in Rheinland-Pfalz gelten aktuell zudem die hier erwähnten Vorgaben der Landesdüngeverordnung (LDüV) vom 3. September 2019 (siehe unten). Das folgende Merkblatt enthält alle Auflagen in den mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebieten, die sich aus der ab August 2021 geltenden Fassung der Düngeverordnung und der Landes-Düngeverordnung ab Dezember 2022 ergeben. Hinweise zur Probenahme für die Nmin-Untersuchungen und zu den Meldepflichten der Ergebnisse finden Sie im folgenden Merkblatt und unter dem Punkt Begrenzung der P-Düngung sowie Bodenuntersuchungspflicht Die von den besonderen Auflagen der DüV und LDüVO betroffenen Flächen können im GeoBox-Viewer (www.dlr.rlp.de) oder auf www.flo.rlp.de flurstückgenau eingesehen werden. Aufgrund der ab August 2021 geänderten Düngeverordnung (DüV) ist auch Rheinland-Pfalz verpflichtet, neben den in der Düngeverordnung bereits aufgeführten, zusätzliche Regeln zur Düngung in mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebieten zu erstellen sowie diese belasteten Gebiete auszuweisen. Deshalb wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau eine neue Landesdüngeverordnung erlassen, die ab Dezember 2022 gilt. Ziel ist die Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer. Die von den Regelungen betroffenen Flächen wurden nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren flurstückgenau abgegrenzt und können im GeoBox-Viewer auf www.dlr.rlp.de, Fachportal Pflanzenbau oder www.dap.rlp.de bzw. https://geobox-i.de/GBV-RLP/ bei „Belastete Gebiete“ für Phosphat und Nitrat getrennt eingesehen werden. Betroffene Flurstücke sind bei Nitrat rot und bei Phosphat gelb umrandet. Beinhalten Schläge sowohl belastete als auch unbelastete Flurstücke, so gilt die Einstufung des überwiegenden Flächenanteils für den ganzen Schlag. Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, gelten diese Anforderungen aufgrund der bundesdeutschen Düngeverordnung: 1) Der für die mit Nitrat belasteten Flächen eines Betriebes ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und die tatsächliche N-Düngung auf diesen Flächen darf in der Summe im laufenden Düngejahr die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschreiten. Betriebe, die im Durchschnitt der mit Nitrat belasteten Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg N/ha und Jahr mit Mineraldüngern aufbringen, sind von der Reduzierung um 20 % ausgenommen. Mit der aktuellen Excel-Anwendung „N- Düngeplaner RLP“ (für Ackerbau, Grünland und Weinbau) kann geprüft werden, welche Variante (minus 20 % oder „80 von 160“) eher zu erreichen ist. Die Reduzierung der N-Düngung um 20 %, ausgehend vom ermittelten N-Düngebedarf, gilt nicht für Dauergrünlandflächen, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 % nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist. Wie deiser Nachweis erfolgen soll, wird noch geklärt. Es sind nur etwa 5000 von über 200.000 ha Grünland in Rheinland-Pfalz betroffen. 2) Organische und organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, auch in Mischungen, dürfen je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit nur bis zu 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aufgebracht werden (gilt nicht bei Einhaltung der „80 von 160“-Variante, s. o.). 3) Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden; 4) Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte dürfen vom 1. November bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden; Verschiebungen des Verbotszeitraumes sind auf Antrag an die ADD in beiden Fällen möglich. 5) Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1. Oktober nur zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung aufgebracht werden (bis 1. Okt. 2021 befristete Ausnahmeregelung im Falle laufender Bauantragsverfahren auf Antrag möglich), sowie wenn eine repräsentative Nmin -Bodenuntersuchung (60 cm) auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit einen Gehalt von 45 kg N/ha nicht überschreitet, zu Winterraps. Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen lediglich Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte mit bis zu 120 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden 6) Auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai dürfen vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums (i. d. R. 1. Oktober) mit flüssigen organischen und flüssigen organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N (d.h. mit Gülle, Jauche, Gärresten) maximal 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden, 7) Beim Anbau von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; Dies ist nicht erforderlich für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Eine Karte mit dieser Abgrenzung auf Basis der Niederschläge von 2011 bis 2020 erscheint demnächst im GeoBox-Viewer. Einschränkung der Bodenbearbeitung im Weinbau Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen N-haltige Stoffe vom 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt (Näheres erfahren Sie bei der Weinbauberatung). Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwässerkörpern gedüngt werden, gelten aufgrund der Landes-Düngeverordnung diese Anforderungen: Wirtschaftsdünger-Untersuchungen Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Gärreste, mit denen Mengen von mehr als 750 kg N/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2 500 kg einmal pro Jahr pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen. Spätestens vor der ersten Anwendung dieser Dünger nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss die erste Beprobung und Beauftragung eines Labors mit der Analyse erfolgt sein. Die Ergebnisse der Wirtschaftsdüngeranalyse sind, wie die der N-Bodenuntersuchungen, innerhalb von zwei Wochen in das Meldeportal einzutragen. Sofern insgesamt pro Kultur mehr als 50 kg N/ha und Jahr gedüngt werden, muss der Düngebedarf in schriftlicher Form ermittelt werden. Für Ackerbaukulturen (ohne mehrschnittigen Feldfutterbau) sind die im Boden verfügbaren N-Mengen festzustellen (generell genügen repräsentative Nmin-Werte, weitere Anforderungen bestehen in Nitrat-gefährdeten Gebieten gemäß LdüV (siehe unten)). Für alle Kulturen im Acker- und Grünland gelten spezifische, standortbezogene Obergrenzen für Stickstoff, die nach konkreten Vorgaben zu ermitteln sind. Basis ist der 5-jährige Ertragsdurchschnitt (auf Basis eigener Aufzeichnungen, mit Berücksichtigung einer Abweichung als 20 % im Vergleich zum Vorjahr). Vorgehensweise: Ertragsabhängiger N-Bedarfswert abzüglich Nmin (je nach Tiefgründigkeit bis 90 cm, bei Sommergetreide oder Kartoffeln bis 60 cm), abzüglich Korrekturen für Vorfrucht und Zwischenfrucht und (sofern auf Ackerflächen 4 %) für Humus, abzüglich 10 % vom Gesamt-N der zu den Vorkulturen des Vorjahres aufgebrachten organischen Düngung; dies ergibt die zulässige N-Obergrenze bzw. N-Zufuhr. Bei Wintergerste und Winterraps ist zudem der anrechenbare N aus Herbst-N-Gaben zu berücksichtigen. Bsp. Winterweizen (A- oder B-Qualität) 80 dt/ha (Bedarfswert 230); 40 kg Nmin; Vorfrucht Raps (10 kg N); 10 % des aufgebrachten N mit organischer Düngung zur Vorkultur im Vorjahr: 20 m³ R-Gülle * 4 kg N/m³ = 80 kg N/ha * 10 % = 8 kg N/ha. N-Obergrenze = 172 kg N/ha. Mindestanrechnung innerhalb der N-Obergrenze bzw. auf den ermittelten N-Düngebedarf: z.B. 60 % des N in Rindergülle oder flüssigen Gärresten, 25 % des N in Rindermist etc. Im folgenden Merkblatt ist die Vorgehensweise der N-Düngebedarfsermittlung im Ackerland beschrieben: Für die Bodenuntersuchung auf Nmin besteht ein Probenbegleitblatt, in dem der Landwirt seine Bewirtschaftungsdaten eintragen kann, damit eine schlagspezifische N-Düngeempfehlung erstellt werden kann, z.B. vom Berater oder vom Bodenlabor: Auch für eine N-Düngung zu Zweit- oder Zwischenfrüchten, Feldfutter, Winterraps und Wintergerste in der zweiten Jahreshälfte muss der N-Düngebedarf ermittelt werden. Das folgende Merkblatt beschreibt die Anforderungen und kann gleichzeitig als Formular benutzt werden. Im Grünland sowie im mehrschnittigen Feldfutter (Gras, Klee, Kleegras, Luzerne etc., die mehrmals genutzt werden können) basiert die schriftliche N-Bedarfsermittlung auf den erzielbaren Trockenmasseerträgen und den Rohproteingehalten. Bei Schnittnutzung entspricht die N-Menge im Aufwuchs dem N-Bedarfswert. Bei Weidenutzung ist der N-Bedarfswert halb so hoch (wegen der Rückführung der Nährstoffe mit Kot und Harn). Bei Mähweidenutzung sind die Ertragsanteile von Schnitt und Beweidung zu berücksichtigen (durch Schätzung). Vom N-Bedarfswert werden Abzüge für die N-Nachlieferung aus Leguminosen vorgenommen. Auch die Humusgehalte (keine Analysenpflicht, Schätzung genügt) sind zu berücksichtigen. Weiterhin sind ebenso wie im Ackerbau 10 % des Gesamt-N der im Vorjahr aufgebrachten organischen Düngung abzuziehen, um die N-Obergrenze (zulässige N-Zufuhr) zu ermitteln. Stickstoffbodenuntersuchungen werden hier nicht verlangt. Organische Düngung wird mit einer Mindestausnutzung, bezogen auf den Gesamt-N-Gehalt, angerechnet (z.B. 50 % bei Rindergülle und Gärresten, ab 2025 sind es 60%). In den folgenden Merkblättern ist die Vorgehensweise der N-Düngebedarfsermittlung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau beschrieben: Mit dem Excel-basierten N-Düngeplaner können die standortbezogenen N-Obergrenzen sowie eine kulturspezifische N-Düngeempfehlung ermittelt werden, sowohl für Ackerland als auch für Grünland, den Gemüsebau, Heil- und Gewürzpflanzen und für den Weinbau. Dabei wird auch die zulässige P-Düngung berechnet. Er ist damit auch für Gemischtbetriebe mit Weinbau geeignet. Für reine Weinbaubetriebe besteht eine Fachanwendung der spartenspezifischen Beratung der DLR in diesem Portal zur Düngung. Für die Bewirtschaftung von Flächen in mit Nitrat-belasteten und Normalgebieten sind jeweils getrennte Tabellenblätter für Planung und Dokumentation vorgesehen. Wenn für die in mit Nitrat-belasteten Gebiete die beabsichtigten Düngergaben im Voraus eingegeben werden, gibt das Tabellenblatt Auswertung eine Hilfestellung bei der Frage, ob es einzelbetrieblich eher möglich ist, die N-Düngung um 20 % zu reduzieren oder auf 80 kg Mineral-N/ha von 160 kg Gesamt-N/ha, jeweils im Durchschnitt der in mit Nitrat-belasteten Flächen, zu beschränken. Dazu lässt sich auch die Nährstoffmenge aus organischer Düngung relativ einfach ermitteln. Zudem beinhaltet das Programm einen Grunddüngungsplaner sowie kulturspezifische Tabellen, um z.B. den N-Bedarf von Braugerste oder Weizen qualitätsspezifisch und von Raps nach der Biomassemethode zu ermitteln. Konstruktive Kritik zu dieser Tabellenkalkulation ist willkommen. Die Version 2.1 steht ab sofort zur Verfügung: Auf die 170 kg N-Obergrenze/ha im Jahresdurchschnitt eines Betriebes für organische und organisch-mineralische Düngemittel (einschl. Weidegang) sind - was etwa den Gehalten in den Düngemitteln entspricht - z.B. im Falle von Rindergülle 85 % der N-Ausscheidungen oder bei Biogasanlagen 95 % des N in den Substraten anzurechnen. Mit Kompost dürfen 510 kg N/ha in drei Jahren ausgebracht werden. Für die Berechnung der N-Obergrenze können Flächen nur soweit herangezogen werden, wie die N-Düngung dort fach- oder förderrechtlich zulässig ist. Anmerkung: Organisch-mineralische Düngemittel sind z.B. Gülle mit Einmischung von Ammoniumsulfat. Diese Düngemittel fallen ebenfalls in die 170-kg-N/ha-Regelung und alle Bestimmungen wie für die ursprüngliche Gülle. Zur organischen Düngung steht ein spezielles Merkblatt „Regelungen zu organischen und Wirtschaftsdüngern“ zur Verfügung Der Nährstoffvergleich entfällt. Allerdings gilt die Stoffstrombilanzverordnung weiterhin (für Betriebe ab 2,5 GV/ha bei mind. 20 ha, Viehhalter und mit Viehhaltern in Verbindung stehende BGA-Betriebe, die jeweils Wirtschaftsdünger von anderen aufnehmen). Ab 2023 (und gegebenenfalls schon früher) gilt die Verpflichtung für alle Betriebe ab 20 ha oder ab 50 GV. Zur Berechnung der Stoffstrombilanz steht eine Excel-Anwendung zur Verfügung, die sich für alle landwirtschaftlichen Betriebe, auch mit Weinbau, Tierhaltung oder Biogasanlagen eignet. In der vorliegenden Version 1.8 vom 21.06.2021 wurde der Nährstoffvergleich rausgenommen. Das Tabellenblatt „Futtermittel Saatgut“ als solches existiert nicht mehr. Stattdessen gibt es für die Erfassung der Nährstoffmengen in Futtermittel und Saatgut separate Tabellenblätter. Diese heißen „Futtermittel“ und „Saatgut“. Zusätzlich wird berechnet, ob ein Betrieb mehr als 750 kg Ges.-N aus Wirtschaftsdünger eigener tierischer Herkunft und mehr als 750 kg Ges.-N durch betriebsfremde Wirtschaftsdünger inklusive Gärreste hat. Im Tabellenblatt Ausdruck Stoffstrombilanz wird nun die 170 kg N-Obergrenze, sowie die Befreiung von der Bodenuntersuchungspflicht in mit Nitrat belasteten Gebieten nach der 35 kg N/ha und Jahr + 35 kg N/GV * ha geprüft. Merkblätter: Anleitung als Textform: Anleitung für jeden Produktionsbereich: FAQ-Liste und Flyer: Eine Bodenuntersuchungspflicht besteht für Phosphat (Schläge ab 1 ha, sofern mehr als 30 kg P2O5/ha in einem Jahr gedüngt werden, die Bodenanalyse darf nicht älter sein als 6 Jahre). Bei Gehalten über 20 mg CAL-P2O5/100g Boden (oder 3,6 mg EUF-P/100 g Boden) ist die P-Düngung durch die P-Abfuhr mit dem Erntegut begrenzt, kann aber innerhalb der Fruchtfolge auf drei Jahre im Voraus gegeben werden1). In den mit Phosphat eutrophierten Gebieten (bzw. Oberflächenwasserkörpern) gelten aufgrund der Landesdüngeverordnung diese Anforderungen: Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, egal welcher Größe, mit wesentlichen Phosphatmengen gedüngt (mind. 30 kg P2O5/ha und Jahr), so muss eine P-Bodenuntersuchung zur Ermittlung des Düngebedarfs vorliegen, die nicht älter ist als 6 Jahre. Schläge unter 0,5 ha können zum Zweck der P-Düngebedarfsermittlung zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden. 1) in gefährdeten Gebieten gelten weitere Begrenzungen und Auflagen gemäß LDüV Eine Pflicht zur N-Bodenuntersuchung besteht nur in Nitrat-gefährdeten Gebieten gemäß LDüV sowie generell beim Anbau von Feldgemüse nach Vorfrucht Gemüse. Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf mehr als 50 ha Ackerfläche mehr als jeweils 50 kg N/ha und Jahr düngen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlassen. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu. In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, aber auch die EUF-Methode ist zulässig. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung). Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine schlag- oder bewirtschaftungseinheiten-spezifische N-Bodenuntersuchungspflicht. Die Ergebnisse dieser N-Bodenuntersuchungen sind innerhalb von zwei Wochen (zum Aufbau eines landesweiten Nmin-Messnetzes) zu melden: www.düngeverordnung.rlp.de Ackerbau und Grünland.). Betriebe, deren N-Saldo der Stoffstrombilanz im Durchschnitt der letzten drei Jahre 35 kg N/ha und Jahr + 35 kg N/GV * ha nicht überschreitet (bis 2019 auch des betrieblichen Nährstoffvergleichs nach der DüV von 2017 und dabei gelten 35 kg N/ha), sind von der N-Bodenuntersuchungspflicht ausgenommen. Hinweis: Die landwirtschaftlichen Beratungseinrichtungen der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben sich 2023 für eine Absenkung der Phosphor–Gehaltsklassengrenzen (hier angegeben in Phosphat P2O5) ausgesprochen und neue Werte basierend auf wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Erkenntnissen definiert: Aufzuzeichnen sind für alle Bewirtschaftungseinheiten die Bodenuntersuchungsergebnisse (N und P), die vollständige Düngebedarfsermittlung und bis zum 31. März des Folgejahres die betriebliche Summe des Düngebedarfs. Innerhalb von 2 Tagen ist jede Düngungsmaßnahme (Flächen, Größen, Art und Düngermenge) und nach Abschluss der Weidehaltung der Umfang der Beweidung (Tierart, -anzahl, Weidetage) festzuhalten. Für die eingesetzten Düngemittel sind die Gehalte und Mengen an verfügbarem N, Gesamt-N und Phosphat zu belegen sowie bis zum 31. März des Folgejahres die betriebliche Summe des tatsächlichen Nährstoffeinsatzes. Ausgenommen von den Aufzeichnungspflichten sind insbesondere Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg N oder 30 kg Phosphat/ha aufbringen oder deren Bewirtschaftung eine bestimmte Flächengröße nicht überschreitet. Einzelheiten sind im Merkblatt zur LDüV erläutert, da sich die Obergrenzen je nach Lage der Flächen in Nitrat- oder Phosphat-gefährdeten Gebieten unterscheiden. Zudem bestehen gemäß LDüV Untersuchungspflichten der Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern. Auch kleinere Betriebe unterliegen der Aufzeichnungspflichten der DüV hinsichtlich Düngebedarfsermittlung, Nährstoffvergleich und Nährstoffgehalten in Düngemitteln sowie im Boden, wenn eine der folgenden Schwellen überschritten ist: Aufzeichnungspflichten für kleinere Betriebe - ab 10 ha LF (ohne Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baum- und Rebschulen, Strauchbeeren, Baumobst, nicht im Ertrag stehenden Dauerkulturen (Obst, Reben), schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung sowie Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis max. 100 kg N-Ausscheidung/ha ohne zusätzliche N-Düngung), - ab 1 ha (in der Summe von) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren, - Nährstoffanfall von mehr als 500 kg N aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ab Ausscheidung nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten oder aufgrund von Analysen oder fachspezifischen Tabellenwerten), oder - Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage. Erleichterungen für Betriebe ohne Flächen in belasteten Gebieten: Betriebe deren LF ausschließlich außerhalb gefährdeter Gebiete liegt und die alle folgenden Bedingungen einhalten, sind von den Aufzeichnungspflichten der DüV hinsichtlich Düngebedarfsermittlung, Nährstoffvergleich und Nährstoffgehalten in Düngemitteln sowie im Boden ausgenommen: - weniger als 30 ha LF (ohne Flächen mit Zierpflanzen etc., s.o.), - weniger als 3 ha (in der Summe von) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren, - jährlicher Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamt-N/ha aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ab Ausscheidung nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten oder aufgrund von Analysen oder fachspezifischen Tabellenwerten), - keine Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage. Auf Ackerland ist das Aufbringen von Düngemitteln mit N-Gehalten über 1,5 % in der Trockenmasse (dazu gehören auch Gülle, Jauche, Geflügelmist, Gärreste, Klärschlamm; ausgenommen sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte) nicht zulässig ab der letzten Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar des Folgejahres. Bei Gemüse, Erdbeeren sowie Beerenobst beginnt der Verbotszeitraum am 2. Dezember und gilt bis einschließlich 31. Januar. Zulässig (ohne Antragstellung) ist die Aufbringung bis 30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N/ha bei entsprechendem Bedarf bis einschließlich 1. Oktober zu - jeweils bis 15 September gesäten - Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter sowie zu - bis 1. Oktober gesäter - Wintergerste nach Getreide. Die Herbst-N-Gaben zu Raps oder Wintergerste sind auf den N-Bedarfswert im Frühjahr anzurechnen, z.B. mit 60 % der Gesamt-N-Zufuhr mit Rindergülle. Anmerkung: Der Begriff Feldfutter ist in der DüV nicht definiert. Auf Grünland und - bei Aussaat bis 15. Mai - auf mehrschnittigem Feldfutter sind ab 1.9. mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern bis 80 kg Gesamt-N/ha zulässig. Für N-Dünger über 1,5 % N in der TM besteht ein Verbotszeitraum vom 1. November bis einschl. 31. Januar. Für Festmiste von Huf- und Klauentieren und Kompost (sofern sie jeweils mehr als 1,5 % N in der TM enthalten) und für Düngemittel mit mehr als 0,5 % P2O5 in der TM gilt ein allgemeines Aufbringungsverbot vom 1. Dezember1) bis einschl. 15. Januar. Eine Verschiebung der Verbotszeiträume ist auf Antrag (zu richten an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD)) bis zu 4 Wochen möglich. Bei analytisch festgestellten TM-Gehalten unter 2 % kann auf Antrag der Verbotszeitraum aufgehoben oder eingegrenzt werden, wenn maximal 30 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden. Zur Vermeidung von Abschwemmungen dürfen N- und P-haltige Düngemittel etc. auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten und auch auf gefrorenen Böden nicht aufgebracht werden. Lediglich Kalkdünger bis 2 % P2O5 dürfen auf gefrorenen Böden aufgebracht werden, sofern Abschwemmungen nicht auftreten. Ackerland Werden organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff ( ≥ 1,5 % N in der TM) oder davon mehr als 10 % leicht löslicher bzw. Ammonium-N auf unbestelltes Ackerland aufgebracht, sind diese Nährstoffmengen unverzüglich, d.h. innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Aufbringung einzuarbeiten. Ab dem 01.Februar 2025 sind die genannten Düngemittel innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Ausgenommen von der Einarbeitungspflicht sind: Festmist von Huf- oder Klauentieren, Komposte sowie organische Dünger mit weniger als 2 % TM (mit Analyse zu belegen). Auf bestelltem Ackerland sind die flüssigen organischen und flüssigen Wirtschaftsdünger (über 1,5 % N und davon nicht mehr als 10 % leicht löslichem bzw. Ammonium-N) streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt einzuarbeiten. Ausnahmeregelungen sind im Fall der Unzumutbarkeit oder aus Sicherheitsgründen auf Antrag an die ADD möglich. Grünland Ab dem 1. Februar 2025 dürfen in der Landwirtschaft, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die DüV (§ 6 Abs. 3) räumt der nach Landesrecht zuständigen Stelle (in RP die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD) die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der ab Februar 2025 auf Grünland geforderten streifenförmigen und bodennahen Aufbringung flüssiger Wirtschaftsdünger zu genehmigen. Folgende Ausnahmen können in stichhaltigen Einzelfällen genehmigt werden: Flüssige Wirtschaftsdünger dürfen mit anderen Verfahren aufgebracht werden, soweit diese zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die streifenförmige Aufbringung führen, Die streifenförmige Aufbringung ist auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheiden. Ein Gefahr für die Sicherheit wird wird pauschal bei einer Hangneigung von 20 % angenommen (Flächenanteile ab 20 % Hangneigung können im GeoBox-Viewer unter dem Legendeneintrag „Hangneigung bei Acker- und Grünland ab 20 %“ eingesehen werden). Weitere Informationen zu den Ausnahmeregelungen und der Beantragung sind auf der Homepage der ADD abzurufen. Für die Antragstellung sind Mustertabellen zu Verfügung gestellt, die sämtliche zur Antragsprüfung erforderlichen Flächenangaben enthalten. Die Nutzung dieser Tabellen wird zur Auflistung der Bewirtschaftungseinheiten empfohlen, um die notwendige Antragsprüfung reibungslos zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Geräten der Gülleausbringung, die die Anforderungen an die streifenförmige Aufbringung erfüllen, finden Sie in folgendem Merkblatt (Stand 2024): Direkte Einträge und Abschwemmungen in oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und auf Nachbarflächen sind unzulässig. An diesen Gewässern sind Abstände bei der Düngung einzuhalten. Innerhalb 4 m1) zur Böschungsoberkante (BOK) ist eine Zufuhr von N oder P nicht zulässig. Mit Grenzstreueinrichtung oder nicht überlappender Ausbringung (Streubreite = Arbeitsbreite) beträgt der Mindestabstand 1 m. Bei geneigten Flächen gilt zusätzlich: maßgebl. Abstand ab BOKNeigung innerhalb AbstandDüngungs-verbot ab BOKzulässige Düngung ab Verbots-zone bis zum maßgeblichen Abstand von 20 bzw. 30 mweitere Auflagen auf gesamtem Schlag 20 m ab 5 % bis 3 m- 20 m ab 10 % bis 5 m1)Teilgabe max. 80 kg N/ha 30 m ab 15 % bis 10 mbei sofortiger Einarbeitung, hinreichender Bestands-entwicklung sowie nach Mulch- oder Direktsaat; bei Reihenabständen 45 cm auch bei entwickelter Untersaatwie oben, sowie mit sofortiger Einarbeitung oder bei hinreichender Bestandsentwicklung Abstände bei Düngung und Pflanzenschutz sowie Begrünungsstreifen an Gewässern: Lagerkapazitäten müssen betriebsspezifisch ausreichend bemessen sein, um die Verbotszeiträume zu überbrücken. Für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Gärreste, Sickersäfte, Niederschläge, nicht abpumpbare Reste) sind mindestens 6 Monate notwendig und für Kompost oder Festmist von Huf-/Klauentieren müssen die erzeugenden Betriebe zwei Monate Lagerraum vorhalten (es sei denn, die Tiere stehen nicht im Stall). Bei einem Tierbesatz über 3 GV/ha oder ohne eigene Aufbringungsflächen sind mindestens 9 Monate Lagerkapazität nachweisen. In Rheinland-Pfalz ist für den Vollzug (Genehmigungen, Anordnungen, Verfolgung sowie Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) der Düngeverordnung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD, Trier) zuständig. Der Wissenstransfer im Bereich Düngung obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR).
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