Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP

Landes-Düngeverordnung vom 10 Dezember 2020, geändert durch
Landesverordnung vom 19. Dezember 2022

Untersuchungspflicht
Bodenuntersuchungen auf Stickstoff
Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf einer Ackerfläche ab 50 ha bis 100 ha wesentliche Stickstoffmengen (mehr als 50 kg N/ha und Jahr) aufbringen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlassen. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu.
In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, eine Bodenuntersuchung nach der EUF-Methode genügt ebenfalls den Anforderungen. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung).
Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine bewirtschaftungs-einheiten- oder schlagspezifische N-Bodenuntersuchungspflicht.
Weitere Informationen zur Durchführung der Nmin-Probenahme sowie zur Beauftragung eines Labors finden Sie im Merkblatt „Nmin-LDüVO RP“ und zur Meldung der Ergebnisse im Merkblatt „Meldepflichten LDüVO RP“ auf der Internetseite www.düngeverordnung.rlp.de > Ackerbau und Grünland.

Wirtschaftsdünger-Untersuchungen
Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen, die Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern bewirtschaften, müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Gärreste, mit denen Gesamt-N-Mengen von mehr als 750 kg/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2.500 kg/Jahr einmal pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen.

Spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, muss die erste Beprobung und Beauftragung eines Labors mit der Analyse erfolgt sein. Analysenergebnisse aus den Vorjahren behalten dabei vorerst ihre Gültigkeit.
Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht ist der Stallmist von Huf- und Klauentieren.

Die Ergebnisse der N-Bodenuntersuchungen sowie der Wirtschaftsdüngeranalyse sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt in das Meldeportal einzutragen.
Wir weisen darauf hin, dass eine unverzügliche Eingabe der N-Bodenuntersuchungsergebnisse notwendig ist, um das N
min-Portal mit aktuellen Daten zu füllen, damit alle Landwirte in Rheinland-Pfalz diese Ergebnisse nach Mittelwertbildung im GeoBox-Viewer Pflanzenbau zur N-Düngebedarfsermittlung nutzen können.


Meldepflicht
Über das digitale Agrarportal sind die Analysenergebnisse und die zur N-Düngebedarfsermittlung notwendigen Bewirtschaftungsdaten (entsprechend dem
N
min-Probenbegleitblatt) der für den Vollzug des Düngerechts zuständigen Stelle (ADD, Trier) zu übermitteln.

Fachliche Fragen beantwortet
Dr. Stefan Weimar


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