FAQ Belastete Gebiete


Details verbergen für Worum geht es hier? Ein ÜberblickWorum geht es hier? Ein Überblick
Bei der Umsetzung der Düngeverordnung (DÜV) und der Landesdüngeverordnung von Rheinland-Pfalz sind die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgewiesenen Grundwasserkörper neben den Nitratkonzentrationen an Grundwasser-Messstellen die Basis für die Ausweisung sogenannter „roter“ bzw. nitratbelasteter Gebiete. Dem hierfür zugrundeliegenden Ausweisungsmessnetz wird von Seiten der landwirtschaftlichen Praxis große Aufmerksamkeit geschenkt. Mit der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete vom August 2022, der im April 2020 geänderten Düngeverordnung und der Überarbeitung der Landesdüngeverordnung im Herbst 2022 wird die Einteilung der belasteten Gebiete ab 2023 auf anderen Kriterien basieren, nämlich anstelle einer kleinräumlich differenzierten Berechnung der Nitratausträge in Verbindung mit der der standortsspezifischen Verträglichkeit für Nitrateinträge nur noch auf Basis von Nitratkonzentrationen der (zum Stand Ende 2021) 341 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes in Rheinland-Pfalz.

Details verbergen für Welche Bedeutung hat die Einstufung des chemischen Zustand der Grundwasserkörper?Welche Bedeutung hat die Einstufung des chemischen Zustand der Grundwasserkörper?
Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nach der Düngeverordnung von 2017 und der Landesdüngeverordnung Rheinland-Pfalz von 2019 für das Düngejahr 2020 beruhte auf den „roten“ Grundwasserkörpern, die wegen Nitrat als in schlechtem Zustand eingestuft wurden.

Grundlage war die Bewertung des chemischen Zustandes der Grundwasserkörper nach Grundwasserverordnung im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Innerhalb der „roten“ GWK, die wegen Nitratbelastung als in chemisch schlechtem Zustand galten, wurden Ende 2020 die mit Nitrat belasteten Flächen nach einem Wasserhaushalts- und einem landwirtschaftlichen N-Modell berechnet. Auf Basis statistischer Daten berechnete N-Überschüsse wurden so mit der standortspezifischen Verträglichkeit für Stickstoffeinträge verglichen. Damit wurde die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Flächen in der Landesdüngeverordnung von 2020 im Vergleich zu 2019 von etwa 50 auf rund 20 % der LF reduziert. Grünland wurde aufgrund der Vorgehensweise bei der Wasserhaushalts- und N-Modellierung nur in geringem Umfang als belastet eingestuft. Allerdings führte die Änderung der Düngeverordnung von 2020 im Vergleich zur DüV von 2017 zu schärferen Auflagen in diesen „belasteten“ Gebieten (Absenkung der N-Düngung etc.).

Die Neuausweisung zum Jahresende 2022 für die Düngejahre 2023 bis voraussichtlich 2026 erfolgt nach den Vorgaben der neuen AVV Gebietsausweisung vom 22. August 2022 unabhängig von der Einstufung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (GWK) wegen Nitrat. Alleine die Belastung der Grundwasser-Messstellen nach Mittelwertbildung aus den Jahreshöchstwerten im Betrachtungszeitraum von 2018 bis 2021 ist entscheidend. Bei erstmalig beprobten Messstellen mit nur einem Einzelwert wurde dieser Wert erst nach vorheriger Plausibilisierung (beispielhafte Kriterien: Landnutzung, Bodeneigenschaften, Hydrogeologie, Messwerte benachbarter Messstellen) verwendet und eine zeitnahe Nachbeprobung angestrebt. Zwar liegen die meisten der mit Nitrat belasteten Messstellen in GWK in schlechtem chemischen Zustand, aber es gibt eine Ausnahme, also eine Nitrat-belastete Grundwasser-Messstelle (Quelle 3527 Großsteinhausen) in einem „grünen“ Grundwasserkörper (Grundwasserkörper-Nr. 25 (Hornbach)), was ebenfalls zu Gebietsausweisungen führte.


Details verbergen für Wie steht es um die Nitratbelastung im Grundwasser und Trinkwasser von Rheinland-Pfalz?Wie steht es um die Nitratbelastung im Grundwasser und Trinkwasser von Rheinland-Pfalz?
Die höchsten Nitratgehalte des oberflächennahen Grundwassers werden mit 200 bis 350 mg/l an Messstellen in den Gemüseanbaugebieten um Frankenthal und Ludwigshafen gemessen. Ebenfalls deutlich erhöhte Nitratwerte sind in den Wein- und Obstbaugebieten am Haardtrand bzw. in der Rheinhessischen Rheinniederung festzustellen. Das rheinhessische Plateau, die südliche Vorderpfalz, das untere Nahetal, das Moseltal, Teile des Bitburger Landes, das Pellenzer Feld und das Maifeld westlich von Koblenz sowie das Neuwieder Becken bilden weitere Schwerpunkte der Nitratbelastungen, wenngleich in diesen Gebieten das Nitrat bei Weitem nicht die Spitzenwerte wie im Gemüse- und Weinanbau erreicht. Wenn im Rohwasser (Wasser, das zu Trinkwasser aufbereitet werden soll) die Belastung zu hoch ist, ergreifen die Wasserwerke Maßnahmen, um dennoch belastungsärmeres Wasser ins Netz einzuspeisen. Derartige Maßnahmen sind die Vermischung mit unbelastetem Wasser, der Bau von Tiefbrunnen, die Stilllegung einzelner Quellen oder Brunnen oder der sehr teure Bau von technischen Anlagen zur Nitratentfernung. Diese Maßnahmen belasten die Verbraucher durch höhere Gebühren. Die Entwicklung der Nitratbelastung des oberflächennahen Grundwassers zeigt in der Fläche bislang keine signifikante Tendenz. Neben lokal fallenden Werten sind auch steigende Konzentrationen festzustellen. Im Allgemeinen überwiegen an den Messstellen jedoch gleichbleibende Messwerte für Nitrat.


Details verbergen für Wie war das mit der Düngeverordnung von 2017 und der Gebietsausweisung für 2020?Wie war das mit der Düngeverordnung von 2017 und der Gebietsausweisung für 2020?
Bis 2017 hat Deutschland bei der Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie einen flächendeckenden Ansatz verfolgt. Das bedeutet, dass die Maßnahmen der DüV auf allen landwirtschaftlichen Flächen angewendet werden mussten. Nach der Novellierung der DüV im Jahr 2017 waren die Länder auf Grund einer Klage der EU verpflichtet, gefährdete Gebiete festzulegen. In diesen mussten zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Nitratbelastung ergriffen werden. Auf nationaler Ebene wurde daher beschlossen, die “roten“ Grundwasserkörper (Risikogebiete), die sich gemäß dem Verfahren der WRRL in einem schlechten Zustand befinden, als gefährdete Gebiete entsprechend der Düngeverordnung zu übernehmen. Die Ausweisung dieser gefährdeten Gebiete in Rheinland-Pfalz erfolgte mit der Landesdüngeverordnung vom 3. September 2019. Dieser Ansatz (Immissionsbetrachtung) stellte sich für die Umsetzung der DüV als problematisch heraus, da eine verursachergerechte Einteilung (Emissionsbetrachtung) damit nicht möglich ist.


Details verbergen für Warum wurde die Gebietsausweisung für 2021 und 2022 nach der Düngeverordnung von 2020 neu vorgenommen?Warum wurde die Gebietsausweisung für 2021 und 2022 nach der Düngeverordnung von 2020 neu vorgenommen?
Der Bund beabsichtigte ab 2019, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die ein bundesweit einheitliches und rechtssicheres Verfahren zur Festlegung der belasteten Gebiete festlegt. Die Bundesregierung hielt es dabei für erforderlich, dass für eine differenzierte und verursachergerechte Ausweisung der belasteten Gebiete neben Daten der Gewässerbeschaffenheit auch Daten über landwirtschaftliche Nährstoffemissionen sowie ein einheitliches Modell zur Beschreibung und Quantifizierung der Eintrags-, Transport- und Strömungsvorgänge herangezogen werden muss. Diese Verwaltungsvorschrift (AVV Gebietsausweisung) wurde vom Bundesrat beschlossen und datierte vom 3. November 2020. Bereits 2017 hat das Land Rheinland-Pfalz das Forschungszentrum Jülich mit der Erstellung eines Wasserhaushaltsmodells und das Thünen-Institut für Ländliche Räume mit der Erstellung eines Stickstoffmodells beauftragt. Dieses EDV-gestützte Modell verwendet einerseits landwirtschaftliche Daten über die angebauten Kulturen und ihre durchschnittlichen Erträge, den Stickstoffbedarf der Kulturpflanzen, die Stickstoffzufuhr über mineralische und organische Dünger sowie die daraus resultierenden Stickstoffüberschüsse. Andererseits werden die atmosphärische Stickstoffdeposition, die Stickstoffbindung im Humus, die Denitrifikationsprozesse in Boden und Grundwasser sowie mögliche Stickstoffeinträge aus Siedlungsgebieten berücksichtigt. Mit dieser Modellierung sollte es möglich sein, eine verursachergerechtere Einteilung der gefährdeten Gebiete vorzunehmen.


Details verbergen für Welche Rechtsgrundlagen und welche Vorgehensweise gab es bei der Gebietsausweisung ab 2021?Welche Rechtsgrundlagen und welche Vorgehensweise gab es bei der Gebietsausweisung ab 2021?
Die mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebiete in Rheinland-Pfalz wurden mit Wirkung ab 2021 auf Grundlage der deutschen Düngeverordnung (Stand vom 28. April 2020) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete (AVV Gebietsausweisung) vom 3. November 2020 in der Landesdüngeverordnung vom 10. Dezember 2020 ausgewiesen. Die mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebiete umfassten jeweils etwa 150.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LF, nach InVeKoS) und waren maßgeblich für die Düngung in den Jahren 2021 und 2022. Die belasteten Gebiete wurden anhand von Modellierungen des Wasserhaushaltes, der Belastbarkeit des Sickerwassers (berechnet vom Forschungszentrum Jülich) und der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge (berechnet anhand agrarstatistischer Daten vom Thünen-Institut) sowie von Messwerten im Grundwasser und in Oberflächengewässern bestimmt. Kritik von landwirtschaftlicher Seite richtete sich insbesondere gegen die ausgewählten Grundwasser-Messstellen (Ausweisungsmessnetz) und deren Dichte, aber auch gegen die schwierige Nachvollziehbarkeit der einzelnen ausgewiesenen, mit Nitrat belasteten Flächen. Durch Vorgaben beim benutzten Nährstoffmodell wurden Grünlandflächen nur vereinzelt ausgewiesen, jedoch kam es durch zwischenzeitliche Grünlandumbrüche auf Flächen, die in der Modellierung noch als Grünland eingestuft waren, zu „unerklärlichen Nichtausweisungen“ einzelner, jetzt intensiv genutzter Ackerflächen.


Details verbergen für Was hatte das Land 2021 vor, um die Gebietsausweisung zu verbessern?Was hatte das Land 2021 vor, um die Gebietsausweisung zu verbessern?
Rheinland-Pfalz hatte bereits 2021 vorgesehen, die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Flächen für das Anbaujahr 2022 zu verbessern, indem die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Gärresten auf Grundlage einer Befragung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden sollte und die Modellierung der N-Bilanz von der Ebene der Ortsgemeinde auf die der Hauptnutzungsrichtung (Acker, Acker intensiv, Grünland, Weinbau) heruntergebrochen werden sollte. Die notwendigen Berechnungen wurden aufgrund der vorliegenden Befragungsergebnisse sowie der tatsächlichen jüngsten Anbauverhältnisse vom Thünen-Institut vorgenommen und die Ergebnisse, die zu einer verursachergerechteren Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete geführt hätten, lagen rechtzeitig zur Umsetzung vor.


Details verbergen für Warum kritisierte die EU-Kommission die Gebietsausweisung in Deutschland?Warum kritisierte die EU-Kommission die Gebietsausweisung in Deutschland?
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2018 im Klageverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie überarbeitete die damalige Bundesregierung die bereits 2017 novellierte Düngeverordnung erneut und erließ die geänderte Düngeverordnung Ende April 2020. Nach § 13a der Düngeverordnung gelten in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die durch die Bundesländer auszuweisen sind, zusätzliche Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung einschließlich reduzierter Düngung.

Die EU-Kommission hatte beanstandet, dass die Novelle aus 2017 dem EuGH-Urteil aus 2018 nicht gerecht werde und hat in der Folge im Juli 2019 das sogenannte Zweitverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Insbesondere hatte die Kommission das uneinheitliche Verfahren bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten oder durch Phosphat eutrophierten Gebiete in den Ländern kritisiert.

In der Folge erarbeitete eine Bund-Länder-Steuerungsgruppe die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA), die im November 2020 nach Zustimmung durch den Bundesrat erlassen wurde. Daraufhin änderten die Bundesländer die entsprechenden Landesverordnungen mit den dazugehörigen Gebietsausweisungen.

Im Sommer 2021 formulierte die EU-Kommission erneut ihre Kritik an der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebiete. Insbesondere sei der Umfang der ausgewiesenen Flächen zu gering, die Lage der Messstellen außerhalb der ausgewiesenen Flächen und die vorgenommene Modellierung der landwirtschaftlichen Stickstoffeinträge nicht mit der EU-Nitratrichtlinie vereinbar. Wenngleich diese Kritik von Deutschland zurückgewiesen wurde und das landwirtschaftliche N-Modell wissenschaftlich begründet das Verursacherprinzip befolgte, beharrte die Kommission auf ihrer Meinung und stellte auf dieser Grundlage keine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber Deutschland in Aussicht.

Deutschland hat im Falle einer weiteren Verurteilung Strafzahlungen in Höhe eines Pauschalbetrages von mindestens 11 Millionen Euro und eines Zwangsgeldes von bis zu rund 800.000 Euro täglich – rückwirkend ab dem ersten Urteil von 2018 gedroht.

Das Vertragsverletzungsverfahren ruht aktuell.


Details verbergen für Wie und warum kam es zur Neufassung der AVV Gebietsausweisung von 2022?Wie und warum kam es zur Neufassung der AVV Gebietsausweisung von 2022?
Aufgrund der Kritik der EU-Kommission musste die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ vom 3. November 2020 kurzfristig geändert werden. Die Neufassung stammt vom 10. August 2022. Die Bundesregierung wies vor dem Bundesratsverfahren darauf hin, dass diese mit der Kommission abgestimmt sei und daher kein Spielraum mehr für materielle Änderungen bestünde. Dennoch hatte Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen Ländern im Agrarausausschuss einen Änderungsantrag gestellt, um Mittelwerte anstelle von Jahreshöchstwerten bei der Einstufung von Grundwassermessstellen für Nitrat zu berücksichtigen, d.h. um insbesondere den Gegebenheiten in Trockengebieten Rechnung zu tragen. Dies wurde jedoch von der Bundesratsmehrheit abgelehnt.

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen AVV GeA sind die Vorgaben zur Berechnung der mit Nitrat belasteten Gebiete nicht mehr unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher Stickstoffeinträge (Emissionen), sondern alleine auf Basis von Nitratkonzentrationen in Grundwasser-Messstellen (Immissionen), wobei anstelle von Mittelwerten die Höchstwerte jedes Jahres entscheidend sind. Ebenso muss die Abgrenzung der belasteten Gebiete (Regionalisierung) bei geringer Messstellendichte nach „deterministischen“ Verfahren (deterministisch: durch Bedingungen festgelegte Wirkung einer Ursache) oder nach hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien erfolgen. Entsprechende der Neufassung der AVV GeA wurde die „Voronoi-Interpolation“ als deterministisches Regionalisierungsverfahren gewählt. Spätestens bis 2029 hat die Ausweisung bei größerer Messstellendichte nach geostatistischen Regionalisierungsverfahren zu erfolgen


Details verbergen für Was ist anders an der Neuausweisung belasteter Gebiete zum Ende des Jahres 2022 für die Düngung ab 2023?Was ist anders an der Neuausweisung belasteter Gebiete zum Ende des Jahres 2022 für die Düngung ab 2023?
Zur Umsetzung der AVV GeA und der Düngeverordnung müssen die Bundesländer im Herbst 2022 die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete in ihren Landes-Düngeverordnungen für die landwirtschaftliche Düngung ab 2023 neu ausweisen.

Während die bisherige Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete von Ende 2020 auch auf den aus agrarstatistischen Daten abgeleiteten N-Einträgen aus der Landwirtschaft (Emissionen) beruhte, also dem Verursacherprinzip folgte, musste die neue Ausweisung nur auf Nitratgehalten von Messstellen, also rein auf Immissionen basierend, erfolgen. In Rheinland-Pfalz führt dies dazu, dass nach dem aufgrund der derzeit vorhandenen regional geringen Messstellendichte angewandten Ausweisungsverfahren (Voronoi-Interpolation) etwa 28 % der landwirtschaftlichen Fläche anstatt bisher ca. 21 % als mit Nitrat belastet ausgewiesen werden. Weitere Gründe für diese Vergrößerung der Gebietskulisse sind die Verwendung der Jahreshöchstwerte und die Berücksichtigung von Flurstücken, die zu mehr als 20 % (Landesdüngeverordnung 2019: 50 %) in einem belasteten Gebiet liegen.


Details verbergen für Wie erfolgt die Regionalisierung bzw. Gebietsausweisung nach der Voronoi-Interpolation?Wie erfolgt die Regionalisierung bzw. Gebietsausweisung nach der Voronoi-Interpolation?
Zur Anwendung dieses Verfahrens müssen mindestens zwei Messstellen in einem Grundwasserkörper vorhanden sein. Liegt nur eine einzige vor, ist deren Einstufung maßgeblich für den ganzen Grundwasserkörper. Ab zwei Messstellen wird innerhalb der Grenzen eines Grundwasserkörpers jeder Punkt bzw. jede Fläche der nächstliegenden Grundwasser-Messstelle zugeordnet. Ist die Nitratkonzentration dieser Messstelle größer als 50 mg/l oder größer als 37,5 mg/l mit steigendem Trend, gelten alle ihr zugeordneten Punkte bzw. Flächen als belastet. Bei großen Grundwasserkörpern oder wenigen Messstellen führt dies zu langen, geraden Abgrenzungen der „Voronoi“-Polygone. Sofern eine Referenzparzelle (in Rheinland-Pfalz das Flurstück) zu mehr als 20 % von einem belasteten Gebiet erfasst ist, muss sie nach AVV GeA insgesamt dem belasteten Gebiet zugerechnet werden. Dadurch erscheinen die Abgrenzungen bei höherer Auflösung unregelmäßig. Da dies auch Feldwege oder Straßen betrifft, denn dort liegen häufig die Grundwasser-Messstellen, erscheinen die Grenzverläufe durch aus dem eigentlichen Gebiet herausragende Wege und Straßen wie ausgefranst.

Die in der Vergangenheit häufig kritisierte Erscheinung, dass einzelne Flurstücke als mit Nitrat belastet eingestuft wurden und die angrenzenden oder sie umgebenden Flurstücke nicht, oder umgekehrt, tritt mit dem Voronoi-Verfahren nicht mehr auf, da z. B. kleinräumige Bodenunterschiede sowie die Nutzungsform keine Berücksichtigung mehr finden.


Details verbergen für Was bringt eine Regionalisierung nach geostatistischen Verfahren?Was bringt eine Regionalisierung nach geostatistischen Verfahren?
Die Länder haben bis zum 31. Dezember 2024 die Messstellen auszubauen. Sofern die Anforderungen an geostatistische Regionalisierungsverfahren in einem Land in einem Grundwasserkörper nicht erreicht werden, ist übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen Grundwasserkörpern entweder eine Interpolation nach den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren oder eine Abgrenzung nach hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien durchzuführen. Spätestens ab dem 01.01.2029 erfolgt bei fortschreitender Verdichtung des Ausweisungsmessnetzes die Regionalisierung mit einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren


Details verbergen für Was ist das Ausweisungsmessnetz beim Nitrat und um welche Messstellen geht es dabei?Was ist das Ausweisungsmessnetz beim Nitrat und um welche Messstellen geht es dabei?

Das Ausweisungsmessnetz umfasst mindestens alle landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen, die die Länder nutzen

- in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), das „WRRL-Messnetz“,

- zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur, das „EUA-Messnetz“ und

- in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie), das EU-Nitratmessnetz).

Die Länder dürfen weitere Messstellen in das Ausweisungsmessnetz übernehmen, insbesondere Messstellen von Trinkwassergewinnungen.

In Rheinland-Pfalz ist das EU-Nitratmessnetz Teil des EUA-Messnetzes und dieses wiederum Teil des WRRL-Messnetzes. Die Messstellen des WRRL-Messnetzes wurden entsprechend den Anforderungen nach Anlage 1 der AVV GeA überprüft und in das Ausweisungsmessnetz überführt.

In Rheinland-Pfalz muss die Wasserwirtschaftsverwaltung das Messstellennetz für Nitrat im Grundwasser kurzfristig ausbauen, um die geforderte Dichte von einer Messstelle auf 50 km² (bei stark variierender Hydrogeologie sogar eine pro 20 km²) zu erreichen. Die Abgrenzung stark variierender und großflächig verbreiteter hydrogeologischer Einheiten wurde für jeden Grundwasserkörper anhand folgender Kriterien vorgenommen:

- Gesteinsdurchlässigkeit (Kf-Klasse), unterstützend durch Stratigrafie (Bildungszeit der Gesteine und Petrografie (Gesteinsart); Datengrundlage: Hydrogeologische Übersichtskarte 1: 200.000,

- ein Grundwasserkörper ist homogen, wenn maximal zwei Kf-Klassen vorliegen oder wenn eine Kf-Klasse mindestens 75 % der Gesamtfläche einnimmt (es genügt dann eine Messstelle je 50 km²),

- bei einem Waldanteil von ≥ 60 % ist eine Messstellendichte von einer Messstelle je 50 Quadratkilometer ausreichend, da der chemische Grundwasserzustand in allen betreffenden Grundwasserkörpern mit einem entsprechenden Waldanteil immer gut ist.

Bis Ende 2024 sollen insgesamt rund 560 Grundwassermessstellen vorhanden sein. Waren es Ende 2020 etwa 270 Messstellen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten, wurden bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten im Herbst 2022 bereits 341 Grundwassermessstellen berücksichtigt. Mit der neuen AVV GeA kommen damit kurzfristig erhebliche zusätzliche Anforderungen und Kosten auf die Wasserwirtschaft zu.

Die Auswahl der Messstellen erfolgte ursprünglich, um den Anforderungen der wasserrechtlichen Bestimmungen von Land, Bund und EU zu genügen. So wurden Messstellen ausgewählt, die eine Belastung mit Nitrat aufzeigten, weil dies relevant für den Gewässerschutz war. Es ging nicht um eine Schuldzuweisung und Beziehungen zum Düngerecht waren dabei nicht vorhanden. Erst mit den Formulierungen in der Düngeverordnung von 2017 wurde der chemische Zustand der Grundwasserkörper für die Landwirtschaft bedeutsam und nunmehr auch die Nitratkonzentrationen an den Messstellen.


Details verbergen für Welche Bedeutung hat die Denitrifikation?Welche Bedeutung hat die Denitrifikation?

Unter denitrikativen Verhältnissen (Sauerstoffarmut) kann Nitrat durch mikrobiell gesteuerte Redox-Reaktionen abgebaut werden, so dass die gemessene Nitratkonzentration nicht dem Stickstoffeintrag in das Grundwasser entspricht. Hinweise darauf sind das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen wie gelöstes Eisen(II), Mangan (II) oder Sulfat. Zur realistischen Bewertung der Nitratbelastung soll der Nitratgehalt, der ohne die Denitrifikation gemessen würde, berücksichtigt werden. Sofern denitrifizierende Verhältnisse im Grundwasser vorliegen, erfolgt die Feststellung, ob eine Überschreitung des Schwellenwerts von 50 mg Nitrat/l oder ein steigender Trend bei einer Nitratkonzentration von mindestens 37,5 mg/l vorliegen, aufgrund der Berechnung der Nitratkonzentration nach der bestverfügbaren Methodik gemäß der Grundwasserverordnung. Die Berücksichtigung denitrifizierender Verhältnisse wird in Rheinland-Pfalz zu einer Vergrößerung der mit Nitrat belasteten Gebiete führen.


Details verbergen für Wie erfolgt die Ausweisung der eutrophierten Gebiete?Wie erfolgt die Ausweisung der eutrophierten Gebiete?
Die bisherige Ausweisung der mit Phosphat eutrophierten Gebiete bzw. Oberflächenwasserkörper (OWK, mit Stand von Ende 2020 wurden 42 der etwa 360 OWK ausgewiesen, entspricht etwa 20 % der LF) kann aus jetziger Sicht für Rheinland-Pfalz etwas reduziert werden. Ab 2023 werden noch 32 OWK als eutrophiert gelten, was etwa 15 % der LF in Rheinland-Pfalz bzw. ca. 12 % der Landesfläche entspricht. Kriterien sind hier nach wie vor das Überschreiten kritischer P-Konzentrationen in Oberflächengewässern, die Beeinflussung der vorhandenen pflanzlichen Lebewesen durch Phosphat sowie ein Anteil aus der Landwirtschaft von mehr als 20 % am gesamten Phosphateintrag (in diesem Fall durch eine entsprechende Formulierung in der Düngeverordnung - und anders als beim Nitrat - eine durch Modellierung nach AGRUM DE zulässige Einschätzung der P-Einträge insbesondere durch Erosion, Abschwemmung und Drainagen) und die Überschreitung der landwirtschaftliche bedingten Phosphoreinträge welche für die jeweilige Ökoregion festgelegt sind. Bei den konkret auszuweisenden Flächen gilt, dass wie bei Nitrat, Flächenanteile ab 20 % zu einer Ausweisung gesamter „Referenzparzellen“ (bei uns der Flurstücke) führen.


Details verbergen für Wie steht es um die aktuelle Situation der Nitratproblematik?Wie steht es um die aktuelle Situation der Nitratproblematik?
Durch die anhaltende Trockenheit und die seit Jahren sinkende Grundwasserneubildung wird sich die Nitrat-Problematik im Grundwasser eher verschärfen. Zudem tragen erhöhte Temperaturen - auch in den Böden -, zu einer erhöhten Stickstoffmineralisierung bei. Auch beim Phosphat wird die zunehmende Intensität einzelner Niederschlagsereignisse eher zu einer Verschärfung der Einträge aus Bodenerosion führen.

Der Düngemitteleinsatz in Rheinland-Pfalz ist im Vergleich zu dem in anderen Bundesländern gering. Auch der Tierbesatz ist mit etwa 0,4 GV/ha nur halb so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Durch den nur geringen Zukauf von Phosphatdüngern ist der landwirtschaftliche P-Saldo seit langem leicht negativ. Auch der N-Saldo ist geringer als der in anderen Bundesländern.

Aktuell wurde vom Statistischen Bundesamt die neue Düngemittelstatistik vorgelegt. Während der Verbrauch an Stickstoffdüngern in den Jahren von 2005 bis 2017 immer um etwa 100 kg N/ha lag, ist er ab 2018 (als Folge der DüV und verstärkt durch die Trockenheit) gesunken, und er liegt im Düngejahr 2021 (als Folge der Verteuerung von Erdgas) bei etwa 76 kg N/ha, und für 2022 sind es etwa noch 66 kg N/ha.


Details verbergen für Welche Vorgaben der Düngeverordnung bestehen für die nitratbelasteten Gebiete?Welche Vorgaben der Düngeverordnung bestehen für die nitratbelasteten Gebiete?
In den mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebieten bestehen seit 2021 mit der DüV besondere Auflagen, insbesondere die Reduzierung der Höhe der Stickstoffdüngung um 20 Prozent vom errechneten Bedarf, wobei Betriebe, die maximal 160 kg Gesamt-Stickstoff pro Hektar und davon maximal 80 kg in Mineraldüngerform düngen, ausgenommen sind. Beides gilt im Durchschnitt der Flächen eines Betriebes in den mit Nitrat belasteten Gebieten. Diese „80 von 160“-Regel erscheint insbesondere für Betriebe (ausgenommen bei sehr hohem Viehbesatz) mit Leguminosen, Braugetreide oder Zuckerrüben in der Fruchtfolge und natürlich mit Weinbau interessant. Weitere Auflagen sind die Einhaltung der Obergrenze von 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern auf jeder Bewirtschaftungseinheit (ausgenommen sind „80 von 160“-Betriebe), die verlängerten Verbotszeiträume für die N-Düngung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter ab 1. Oktober und für Festmist von Huftieren oder Klauentieren und Kompost auf jeglicher LF ab 1. November, jeweils bis 31. Januar. Zudem ist die N-Düngung ab der Vorfruchternte zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung untersagt (wobei zu Winterraps bei Nmin-Werten (in 0 - 30 cm) unter 45 kg N/ha bis 1. Oktober maximal 30 kg Ammonium- oder 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden dürfen). Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter dürfen ab 1. September bis zum Verbotszeitraum maximal 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden. Vor Sommerungen mit Saat oder Pflanzung ab 1. Februar, die im Frühjahr mit Stickstoff gedüngt werden sollen, muss nach Vorfrüchten die bis zum 1.Oktober geerntet wurden, eine Zwischenfrucht angebaut werden (die nicht vor 15. Januar umgebrochen werden darf). Ausgenommen sind Regionen mit einem „langjährigen“ Niederschlagsmittel unterhalb 550 mm.



Details verbergen für Welche Auflagen entstehen durch die Landesdüngeverordnung Rheinland-Pfalz?Welche Auflagen entstehen durch die Landesdüngeverordnung Rheinland-Pfalz?
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Bereits 2019 trat die erste Landesdüngeverordnung (LDüVO) für Rheinland-Pfalz in Kraft, damals noch auf Grundlage der Düngeverordnung (DüV) von 2017. Ende 2020 wurde die LDüVO auf Basis der geänderten Düngeverordnung des Bundes novelliert. Mit ihr wurde die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete aufgrund der Vorgaben zur Gebietsausweisung erheblich reduziert, allerdings mit durch die DüV verschärften Auflagen, wie der Reduzierung der N-Düngung. Die ab 2023 geltende, geänderte LDüVO weist die belasteten Gebiete neu aus, beinhaltet aber aufgrund der Vorgaben der Bundes-DüV die im Folgenden aufgeführten zusätzliche Anforderungen.

In mit Nitrat belasteten Gebieten:

Stickstoff-Bodenuntersuchungen im Ackerbau (bei Feldgemüse zu jeder Kultur bzw. Bewirtschaftungseinheit, bei Ackerlandkulturen zwei Proben ab 50 ha mit mehr als 50 kg N/ha gedüngter Flächen, pro angefangene 100 ha eine weitere Probe) mit der Nmin- oder EUF-Methode. Ab 25 ha Raps kann eine der notwendigen Proben durch die „Biomassemethode“ ersetzt werden. Ausgenommen von der N-Bodenuntersuchungspflicht sind Betriebe mit einem N-Saldo aus der Stoffstrombilanz kleiner 35 kg N/ha + 35 kg N/GV*ha.

Nur im Weinbau gilt, dass N-haltige Düngemittel etc. im Zeitraum von 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt.

In eutrophierten Gebieten:

P-Bodenuntersuchungspflicht (bei Düngung von mehr als 30 kg P2O5/ha und Jahr) auf allen Flächen, nicht erst ab 1 ha (Flächen < 0,5 ha können bis zu 2 ha zusammengefasst werden).

Nur im Weinbau gilt, dass P-haltige Düngemittel etc. im Zeitraum von 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt.

In allen belasteten Gebieten

Wirtschaftsdünger-Untersuchungspflicht, ausgenommen sind Festmiste von Huftieren oder Klauentieren: ab 750 kg N alle drei Jahre, ab 2500 kg N jährlich auf Gesamt-N, Ammonium-N und P2O5.

Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht nach DüV sind nur Betriebe mit weniger als 10 (anstatt 15) ha LF und weniger als 1 (anstatt 2) ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren, die weniger als 500 (anstatt 750) kg N jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufweisen und die keine betriebsfremden organischen Dünger aufbringen.

Betriebe die vollständig außerhalb belasteter Gebiete liegen, sind aufzeichnungspflichtig ab 30 ha LF oder 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren und auch, wenn sie mehr als 110 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufweisen oder wenn sie betriebsfremde organische Düngemittel aufnehmen.

Die Details sind in Merkblättern der DLR RLP beschrieben.